§§ 35 Abs 2, 68, 86, 87 Abs 1 StPO
Entscheidungen über (hier: nach Einbringung der Anklage, aber vor Beginn der Hauptverhandlung gestellte) Anträge auf Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht eines anderen Beteiligten ergehen nicht bloß mit prozessleitender Verfügung, sondern mit anfechtbarem Beschluss.