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Entscheidungen in Übersicht EÜ131 (RZ 2017, 191)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2017, 191 Heft 9 v. 15.9.2017

Art 7 Nr 2 EuGVVO

Bei terrestrischen Rundfunksendungen findet die öffentliche Wiedergabe nicht nur im Sendeland, sondern zugleich in jenen Empfangsländern statt, auf die sich die Sendung (auch) ausrichtet (intendierte Rundfunksendung).

E 21.2.2017, 4 Ob 137/16z (RS0131329)

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