Art 7 Nr 2 EuGVVO
Bei Verletzungen im Internet, die sich nicht auf das Gebiet eines Staates einschränken lassen, entsteht überall dort ein Schaden (bzw droht zu entstehen), von wo aus auf das geschützte Werk zugegriffen werden kann.
E 21.2.2017, 4 Ob 137/16z (RS0131328)