§ 65 Abs 3 StGB
Wird die Tat außerhalb des Hoheitsgebiets eines Küstenstaates in "internationalen Gewässern" verübt, besteht am Tatort keine Strafgewalt.
Beisatz: Hier: Suchgiftübergabe 80 bis 100 Meilen vor der Küste Brasiliens (vgl Art 2, 3, 55 bis 57 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen [BGBl 1995/885]). (T1)