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Entscheidungen in Übersicht EÜ184 (RZ 2017, 256)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2017, 256 Heft 11 v. 15.11.2017

§§ 260 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 StPO

Die Anführung jener strafgesetzlichen Bestimmungen, die – abgesehen von den nach Z 2 und 3 erforderlichen Punkten – auf den Angeklagten angewendet wurden, im Urteilsspruch, ordnet bloß § 260 Abs 1 Z 4 StPO an. Ein Verstoß dagegen steht weder per se noch unter dem Aspekt eines Widerspruchs innerhalb des Erkenntnisses oder zwischen Spruch und Gründen unter Nichtigkeitssanktion im Sinn der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO.

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