§ 364 Abs 2 ABGB, § 364a ABGB, § 8 AVG, § 19 EisbG
Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs-)Einrichtung, sind Un-