Art 130 Abs 4 B-VG, § 190 ZPO, § 411 ZPO, § 28 VwGVG
Liegt bereits ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts vor, stellt sich nicht mehr die Frage nach der Rechtskraft des bei diesem angefochtenen Bescheids und einer allfälligen Bindung daran, sondern jene nach der Rechtskraft und damit der Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, das an die Stelle des angefochtenen Bescheids getreten ist.