§ 78 Abs 2 AußStrG 2005, § 85 Abs 2 GOG, § 85 Abs 5 GOG
In § 85 Abs 5 letzter Satz GOG ist zwar nur eine Ersatzpflicht des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer bei einem stattgebenden Erkenntnis erwähnt. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei einem abweisenden Erkenntnis der Beschwerdeführer nicht ersatzpflichtig ist (§ 78 Abs 2 AußStrG iVm § 85 Abs 2 letzter Satz GOG).