§ 1 DSt
Die disziplinäre Verantwortung für die Einhaltung seiner standesrechtlichen Verpflichtungen kommt einem Rechtsanwalt auch dann zu, wenn er sich eines – weisungsunterworfenen – Rechtsfreundes bedient.
Beisatz: Hier: Einbringung einer Klage durch den Rechtsfreund des Disziplinarbeschuldigten gegen eine Rechtsanwalts-GmbH, ohne zuvor den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer gemäß § 20 RL-BA um Vermittlung anzurufen. (T1)