§ 59 Abs 3 GSpG, § 21 Abs 1 FinStrG
Selbständige Tat (§ 21 Abs 1 FinStrG) im Bereich der Glücksspielabgabe ist das Unterlassen der auf einen bestimmten Kalendermonat bezogenen Abgabenabfuhr unter Verletzung der korrespondierenden Anzeigepflicht.
E 30.6.2015, 13 Os 57/15d (RS0130303)