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Strafsachen § 50 Abs 1 Z 1 bis 5 WaffG (RZ 2016/7)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2016/7RZ 2016, 68 Heft 3 v. 15.3.2016

§ 50 Abs 1 Z 1 bis 5 WaffG:

Die in § 50 Abs 1 Z 1 bis 5 WaffG normierten Tatbilder sind als kumulatives Mischdelikt aufzufassen.

Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere nach § 17 WaffG verbotene Waffen unbefugt besessen, so wird nur ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verwirklicht.

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