§ 50 Abs 1 Z 1 bis 5 WaffG:
Die in § 50 Abs 1 Z 1 bis 5 WaffG normierten Tatbilder sind als kumulatives Mischdelikt aufzufassen.
Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere nach § 17 WaffG verbotene Waffen unbefugt besessen, so wird nur ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verwirklicht.