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Zivilsachen § 9 Teilschuldverschreibungsgesetz RGBl 1874/49 (TSchVG) (RZ 2016/8)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2016/8RZ 2016, 69 Heft 3 v. 15.3.2016

§ 9 Teilschuldverschreibungsgesetz RGBl 1874/49 (TSchVG):

Individuelle Rechte, die die Rechtsposition anderer Anleihegläubiger nicht in gleicher Weise berühren, fallen nicht in die ausschließliche Vertretungsbefugnis des nach § 9 TSchVG bestellten Kurators.

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