§ 184 ABGB idF KindNamRÄG 2013, § 186 Abs 2 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001, § 186 Satz 2 ABGB idF KindRÄG 2001
Gemäß § 186 ABGB haben Pflegeeltern in dem die Person des Kindes betreffenden Pflegschaftsverfahren das Antrags- und damit auch das Rekursrecht.
Beisatz: Da es nicht darauf ankommt, ob ein Verfahren über eigenen Antrag der Pflegeeltern oder den Antrag einer anderen Person eingeleitet wurde oder ob überhaupt im Wege amtswegigen Vorgehens geprüft wird, ob die bisher bestehenden Obsorgeverhältnisse geändert werden müssen, ist es für das Rechtsmittelrecht der Pflegeeltern auch nicht von Bedeutung, ob andere Verfahrensbeteiligte ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgen bzw deren Abweisung nicht bekämpfen. Pflegeeltern haben auch in einer solchen Verfahrenssituation das Recht, den Versuch zu unternehmen, in einem Rechtsmittel aufzuzeigen, dass und inwieweit die angefochtene Entscheidung unrichtig ist und korrigiert werden müsse. (T3)