§ 464 Abs 3 ZPO, § 521 Abs 3 ZPO, § 7 Abs 2 AußStrG 2005
Wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts abgewiesen, so wird die 14-tägige Rekursfrist durch einen neuerlichen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung eines Rekurses gegen diesen abweislichen Beschluss nicht unterbrochen.