§ 49 Abs 1 JN
§ 227 ZPO:
Übersteigt in einem bezirksgerichtlichen Verfahren ein auf Bezahlung eines Geldbetrages gerichtetes Eventualbegehren den Betrag von Euro 15.000,–, ist dieses Eventualbegehren zurückzuweisen.
§ 49 Abs 1 JN
§ 227 ZPO:
Übersteigt in einem bezirksgerichtlichen Verfahren ein auf Bezahlung eines Geldbetrages gerichtetes Eventualbegehren den Betrag von Euro 15.000,–, ist dieses Eventualbegehren zurückzuweisen.