§ 207a Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB:
Mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, dass es sich um "wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person" gehandelt habe, wird dem Erfordernis der Feststellung der subsumtionsrelevanten Tatumstände ebenso wenig Genüge getan wie mit dem "Verweis auf die Lichtbildbeilage".