§ 55a EO; § 94 Abs 2 GBG:
Berücksichtigt das Bewilligungsgericht entgegen der Vorschrift des § 55a EO nicht den Grundbuchsstand, hat das vom Bewilligungsgericht verschiedene Buchgericht der Eintragung entgegenstehende Hindernisse (hier: Belastungs- und Veräußerungsverbot) wahrzunehmen und den Vollzug des Bewilligungsbeschlusses abzulehnen.