§§ 28 Abs 1, 198 Abs 1 StGB; § 259 Z 3 StPO:
§ 198 Abs 1 StGB ist ein Dauerdelikt. Unmittelbar aufeinander folgende Tatzeiträume bilden daher ein und dieselbe Unterhaltspflichtverletzung. Ein Freispruch von einem dieser Tatzeiträume ist daher verfehlt.