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Zivilsachen § 55a EO; § 94 Abs 2 GBG (RZ 2014/16)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2014/16RZ 2014, 210 Heft 9 v. 15.9.2014

§ 55a EO; § 94 Abs 2 GBG:

Berücksichtigt das Bewilligungsgericht entgegen der Vorschrift des § 55a EO nicht den Grundbuchsstand, hat das vom Bewilligungsgericht verschiedene Buchgericht der Eintragung entgegenstehende Hindernisse (hier: Belastungs- und Veräußerungsverbot) wahrzunehmen und den Vollzug des Bewilligungsbeschlusses abzulehnen.

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