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Strafsachen §§ 28 Abs 1, 198 Abs 1 StGB; § 259 Z 3 StPO (RZ 2014/15)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2014/15RZ 2014, 209 Heft 9 v. 15.9.2014

§§ 28 Abs 1, 198 Abs 1 StGB; § 259 Z 3 StPO:

§ 198 Abs 1 StGB ist ein Dauerdelikt. Unmittelbar aufeinander folgende Tatzeiträume bilden daher ein und dieselbe Unterhaltspflichtverletzung. Ein Freispruch von einem dieser Tatzeiträume ist daher verfehlt.

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