§ 285 Abs 1 StPO
Das Landesgericht hat nur im Falle extremen Umfangs des Verfahrens die in § 285 Abs 1 StPO genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um den Zeitraum zu verlängern, der erforderlich ist, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten. Eine Verlängerung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sieht das Gesetz nicht vor.