§ 255 Abs 1 ASVG, § 255 Abs 2 ASVG
Für die Erlangung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG sind nur qualifizierte Tätigkeiten als gelernte oder angelernte Arbeiter sowie Angestelltentätigkeiten zu berücksichtigen, während Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG für die Frage des Berufsschutzes nach jener Gesetzesstelle weiterhin außer Betracht zu bleiben haben.