§ 8 KBGG
Gegen die Regelung des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte in § 8 KBGG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Beisatz: Es widerspricht nicht dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. (T1)