§ 292 ASVG
Die Definition des Nettoeinkommens in § 292 Abs 3 ASVG ist auch für das Einkommen des Ehegatten nach Abs 2 dieser Bestimmung maßgebend. Sofern keine der in § 292 Abs 4 bis 13 ASVG genannten Ausnahmen oder Sonderregelungen zur Anwendung kommen, ist daher stets die Summe aller Einkünfte der betreffenden Person in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge heranzuziehen.