§ 268 ABGB, § 103 KFG
Die Begriffe "geschäftsunfähig" bzw "beschränkt geschäftsfähig" in § 103 Abs 9 lit a KFG schließen nicht – in pauschaler Weise – alle unter Sachwalterschaft stehenden Betroffenen mit ein, sondern nur jene, die nicht in der Lage sind, den in § 103 KFG genannten Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers nachzukommen.