§ 8 Abs 1 KBGG
Die Bindung des Gerichts an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid besteht nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte. Für die Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten ist nicht das steuerliche Ergebnis von Bedeutung, sondern die Anordnungen in § 8 KBGG.