Art 22 VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates (31971R1408) –
Wanderarbeitnehmer-VO
Der zuständige Mitgliedstaat kann durch das Ausweichen eines Versicherten auf eine Auslandsbehandlung nicht dazu gezwungen werden, sein Leistungsangebot zu erweitern.
Art 22 VO (EWG) Nr 1408/71 des Rates (31971R1408) –
Wanderarbeitnehmer-VO
Der zuständige Mitgliedstaat kann durch das Ausweichen eines Versicherten auf eine Auslandsbehandlung nicht dazu gezwungen werden, sein Leistungsangebot zu erweitern.