Art 56 AEUV, Art 49 EGV
Eine Verpflichtung des inländischen Versicherungsträgers zur Übernahme der gesamten im ausländischen Mitgliedstaat entstandenen Behandlungskosten kann auch aus der Dienstleistungsfreiheit nicht abgeleitet werden. Lässt sich somit ein Versicherter ohne Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat medizinisch behandeln, so tut er dies mit dem Risiko einer allenfalls erheblichen finanziellen Eigenbelastung.