§ 24 WEG
Eine Entscheidung, mit der vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Wohnungseigentumsorganisator sowie Mit- und Wohnungseigentümern einer Liegenschaft verglichen werden, fällt nicht in die auf Verwaltungsangelegenheiten beschränkte Kompetenz der Eigentümerversammlung, sondern in die unmittelbare Kompetenz der Teilhaber. Ein Mehrheitsbeschluss reicht dafür nicht aus.