§ 24 WEG
Sanierungsarbeiten, die ein Wohnungseigentumsorganisator vor oder nach Veräußerung von Wohnungseigentumsobjekten ohne Beteiligung der Mehrheit der Wohnungseigentümer durchführt, sind nicht als Erhaltungsarbeiten iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG bzw Verbesserungen iSd § 29 Abs 1 WEG zu qualifizieren und daher nicht den Aufteilungsvorschriften des § 32 WEG zu unterstellen.