§ 21 Abs 1 StGB, § 67 Abs 4 Z 1 StPO, § 369 Abs 1 StPO, § 430 Abs 6 StPO
Ein gemäß § 430 Abs 6 StPO unzulässiger Anschluss wegen privatrechtlicher Ansprüche an das Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ist vom Erstgericht gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO zurückzuweisen.