§ 134 Z 5 StPO, § 140 Abs 1 StPO, § 173 Abs 1 StPO, § 174 Abs 2 Z 4 StPO
Das in § 140 Abs 1 StPO für die in § 134 Z 5 StPO genannten Ergebnisse bestimmter Ermittlungsmaßnahmen normierte – auch im Rahmen der Begründung des der Festnahme oder Untersuchungshaft eines Beschuldigten zu Grunde liegenden Tatverdachts zu beachtende – Beweisverwertungsverbot hindert nicht, diese zum An-