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Entscheidungen in Übersicht EÜ167 (RZ 2014, 226)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 226 Heft 10 v. 15.10.2014

§ 174 Abs 4 StPO

Die Zurückziehung einer zuvor wirksam erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verhängung der Untersuchungshaft lässt – mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzes – die solcherart ausgelöste Haftfrist von einem Monat ab Erhebung der Beschwerde unberührt. In welchem zeitlichen Abstand die Zurückziehung der Beschwerde zu deren Einbringung erfolgte, ist demgemäß unbeachtlich.

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