§ 55a EO, § 94 Abs 2 GBG
Hat das vom Grundbuchsgericht verschiedene Bewilligungsgericht auf ein sich aus dem Grundbuch ergebendes Bewilligungshindernis (hier: Belastungs- und Veräußerungsverbot) erkennbar nicht Bedacht genommen, hat das Grundbuchsgericht den Vollzug der bewilligten Eintragung abzulehnen.