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Entscheidungen in Übersicht EÜ162 (RZ 2014, 226)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2014, 226 Heft 10 v. 15.10.2014

§ 37 Abs 6 DSchG

Für die Annahme, dass das Verfolgungshindernis des § 37 Abs 6 DMSG hinsichtlich eines Verhaltens gilt, dass einer § 37 Abs 1 DMSG vorgehenden Strafnorm subsumierbar ist, geben weder das Gesetz noch die Materialien etwas her. Demnach spielt das Bescheiderfordernis des § 37 Abs 6 DMSG in einem Strafverfahren wegen einer § 37 Abs 1 DMSG vorgehenden Strafnorm keine Rolle.

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