§§ 176, 215 Abs 1 ABGB:
Nur wenn das Kindeswohl offenkundig konkret gefährdet und eine Änderung des bestehenden Zustands notwendig ist, können vorläufige Maßnahmen nach den §§ 176 oder 215 Abs 1 ABGB getroffen werden.
OGH 23.10.2012, 5 Ob 152/12g
(LGZ Wien, 42 R 195/12f; BG Innere Stadt Wien, 59 Ps 21/10x)