§ 179a Abs 2 StVG:
Der - auf die Zukunft gerichtete - Ausspruch nach § 179a Abs 2 letzter Satz StVG unterliegt der clausula rebus sic stantibus.
Durch die Erweiterung des Katalogs der in § 179a Abs 2 StVG genannten Therapiemaßnahmen um die Aufenthalte in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen sollte nur eine "gesetzliche Klarstellung" im Sinne der Judikatur erzielt werden.