§ 6 Abs 1 VersVG, § 6 Abs 1a VersVG, § 6 Abs 2 VersVG, § 6 Abs 3 VersVG, § 187 Abs 1 VersVG
§ 6 Abs 1 bis 3 VersVG kann in der Kreditversicherung nach § 187 VersVG abbedungen werden.
Beisatz: § 187 VersVG erklärt nicht die zwingenden Vorschriften selbst für unanwendbar, sondern nur die Beschränkung der Vertragsfreiheit. Das heißt, für die in § 187 VersVG genannten Versicherungszweige sind zwingende Vorschriften nicht für unanwendbar, sondern für abdingbar erklärt (7 Ob 21/11f). (T1)