§ 439a UGB
Mit § 439a HGB (nunmehr UGB) wurde allein die Beförderung im Straßengüterverkehr für innerösterreichische Transporte, nicht jedoch die Haftung der Frachtführer schlechthin - also nicht auch dann, wenn gar keine Beförderung von Gütern auf der Straße erfolgt - den Regeln der CMR unterstellt.