§ 5b Z 4 KSchG, § 5e KSchG
Online-Verkäufe, bei denen der Vertrag mit jenem Verbraucher zustande kommt, der bei Ablauf der vom Unternehmer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hatte, fallen nicht unter den Begriff der "Versteigerung" iSv § 5b Z 4 KSchG. Das in § 5e KSchG geregelte Rücktrittsrecht besteht daher auch bei solchen Geschäften.