Art 6 Abs 1 MRK, § 89 StPO
Wird ein erstgerichtlicher Beschluss durch eine meritorische Rechtsmittelentscheidung ersetzt, kann eine Beschwerde nach Art 6 Abs 1 MRK wegen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass der Erstrichter nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig gewesen wäre.