§ 255 Abs 5 ASVG, § 255 Abs 6 ASVG
§ 255 Abs 6 ASVG ist dahin zu verstehen, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, den Berufsschutz des erfolgreich Rehabilitierten auf jenen Beruf zu übertragen, zu dem ihn die Rehabilitation befähigt hat.
E 17.1.2012, 10 ObS 124/11z (RS0127571)