§ 85 Abs 4 AußStrG 2005, Art 8 EMRK, § 67 Abs 2 SPG
Genetische Informationen, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurden, dürfen aufgrund der dem § 85 AußStrG zugunde liegenden grundrechtlichen Abwägung nicht zur Verwertung in einem Abstammungsverfahren ausgefolgt werden.