§§ 252 Abs 1, 281 Abs 1 Z 4 StPO, Art 6 Abs 3 lit d EMRK, Art 10 EU-RHÜ:
Das Recht eines Angeklagten, die Vernehmung von Zeugen zu erwirken, ist kein absolutes. Das gilt insbesondere dann, wenn der Zeuge inzwischen unerreichbar ist und weitere Beweise vorliegen, die die in einem früheren Verfahrensstadium gemachten Angaben des Zeugen bestätigen.