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Entscheidungen in Übersicht EÜ98 (RZ 2012, 151)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2012, 151 Heft 6 v. 1.6.2012

Art 6 EMRK, § 283 UGB

Es liegt am Einspruchswerber selbst, schon im Einspruch die der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse darzutun. § 283 Abs 1 UGB setzt für eine zwingende Bestrafung lediglich das Verstreichen der Offenlegungspflicht von neun Monaten voraus.

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