Art 6 EMRK, § 283 UGB
Es liegt am Einspruchswerber selbst, schon im Einspruch die der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse darzutun. § 283 Abs 1 UGB setzt für eine zwingende Bestrafung lediglich das Verstreichen der Offenlegungspflicht von neun Monaten voraus.