§ 45 AußStrG 2005, § 46 Abs 1 AußStrG 2005, § 47 AußStrG 2005
Auch im Außerstreitverfahren wird durch einen Rekurs gegen den mit der Sachentscheidung verbundenen Kostenanspruch das Recht, ein Rechtsmittel in der Hauptsache zu erheben, nicht konsumiert. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung verbietet es auch bei gleich