§ 39 AngG
Im Dienstzeugnis ist das Datum des tatsächlichen Ausstellungstages anzuführen. Vor- und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig.
E 25.11.2011, 9 ObA 127/11h (RS0127333)
§ 39 AngG
Im Dienstzeugnis ist das Datum des tatsächlichen Ausstellungstages anzuführen. Vor- und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig.
E 25.11.2011, 9 ObA 127/11h (RS0127333)