vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entscheidungen in Übersicht EÜ82 (RZ 2012, 123)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2012, 123 Heft 5 v. 1.5.2012

§ 7 Abs 2 Z 2 MedienG, § 7a Abs 1 MedienG

Tatopfer verlieren den Anspruch auf Wahrung ihrer Privatsphäre nicht dadurch, dass sie Opfer eines "spektakulären" Kriminalfalls geworden sind, sodass die mediale Preisgabe ihrer Identität, etwa durch Nennung des Vor- und Familiennamens, nicht durch den Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG gedeckt ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!