Art 89 B-VG
Der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht einen - unzulässigen - Parteienantrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen hat, ist - ähnlich wie ein Beschluss auf Zurückweisung eines Vorabentscheidungsantrags - nicht anfechtbar.