§ 255 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2010/111
Die Härtefallregelung des § 255 Abs 2 ASVG, nach der Berufsschutz auch bei Nichterreichen des 15-jährigen Rahmenzeitraums eintreten kann, ist dann nicht anzuwenden, wenn eine diesen Rahmenzeitraum erreichende Arbeitnehmerin, die erst nach später Ablegung der Lehrabschlussprüfung (hier: mit 45 Jahren) weniger als 15 Jahre (hier: 5 Jahre) im erlernten Beruf tätig war.